Amtsarzt muß Ayurveda-Kur vorher attestieren

Kosten für Ayurveda-Behandlungen können nur dann von der Steuer abgesetzt werden, wenn vorab ein Amtsarzt in einem Attest die medizinische Notwendigkeit der Behandlung bestätigt hat. Bescheinigungen von anderen Ärzten werden nicht anerkannt.

Zum ersten Mal hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil darüber entschieden, unter welchen Bedingungen diese schulmedizinisch nicht anerkannte Behandlungsform als außergewöhnliche Belastung beim Fiskus geltend gemacht werden kann.
Im konkreten Fall hatte sich ein Ehepaar, beide Kinderärzte, in einem Kurhotel mit Ölmassagen, Heißbehandlungen und Einläufen nach der ayurvedischen Methode behandeln lassen. Ein Internist hatte ihnen dazu geraten, um Toxine wie Quecksilber aus Amalganfüllungen und Rückständen aus Holzschutzmitteln aus ihren Körpern zu entfernen. Die Krankenversicherungen hatten sich an den Kosten von mehr als 10 000 DM nicht beteiligt.


Das Finanzamt erkannte die Atteste des Internisten und des behandelnden Arztes im Kurhotel nicht an und argumentierte, die angefallenen Kosten seien keine Behandlungskosten gewesen. Die Kinderärzte hätten eine Kur gemacht, um ihre Gesundheit zu erhalten. Der Bundesfinanzhof stimmte dieser Auffassung zu.


Was ist Ayurveda?